
Trennung von Staat und Religion
Nur eine klare Trennung zwischen Religion und Staat schützt demokratische Werte und garantiert individuelle Freiheit für alle Bürger*innen.
Gleichbehandlung aller Glaubensrichtungen
Wir setzen uns für eine faire und diskriminierungsfreie Gesellschaft ein, in der jede Religion als Gleichwertig respektiert wird.
Sicherung der Religionsfreiheit
Individuelle Rechte werden geschützt, damit jede*r frei seine Überzeugungen leben kann, ohne Angst vor Repression. Religionsfreiheit heißt auch sich gegen Glaubenskonzepte zu entscheiden
Kinderrechte und Minderheitenschutz
Schützt Minderjährige vor religiöser Beeinflussung und wahrt ihre Selbstbestimmung.
Ein säkularer Staat, der individuelle Religionsfreiheit schützt
Dieses Policy Paper skizziert die Leitlinien einer ökologisch-sozialen Partei Europas zum Verhältnis von Staat und Religion. Im Zentrum steht ein klar säkularer Staat, der individuelle Religionsfreiheit schützt, jedoch institutionelle Neutralität wahrt. Religiöse Vereinigungen werden als private Akteure verstanden, die keine Sonderrechte oder staatliche Privilegien erhalten und sich uneingeschränkt dem allgemeinen zivilen Recht unterwerfen müssen. Besondere Aufmerksamkeit gilt sozialen oder medizinischen Einrichtungen in religiöser Trägerschaft sowie dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Minderjährigen.
Kernprinzipien des säkularen Staates
1. Grundprinzip: Der säkulare Staat
Ein ökologisch-sozialer europäischer Staat versteht sich als religiös neutral und weltanschaulich offen, jedoch nicht religiös. Daraus folgt:
- Der Staat schützt individuelle Religionsfreiheit (Glauben, Nicht-Glauben, Religionswechsel).
- Der Staat hat keine institutionelle Bindung zu Religionsgemeinschaften.
- Religiöse Vereinigungen sind zivilgesellschaftliche Akteure, keine staatlichen Partner.
- Staatliche Entscheidungen beruhen auf rationaler, demokratisch legitimierter Gesetzgebung – nicht auf religiösen Normen.
2. Religion als Privatsache
Da Religion als private, individuelle Angelegenheit verstanden wird:
- Die Organisation religiöser Verbände liegt vollständig in privater Selbstverwaltung.
- Religiöse Gruppen erhalten keine staatlichen Finanzmittel, keine Steuerprivilegien und keine Sonderrechte.
- Der Staat wahrt Neutralität, jedoch keine institutionelle Nähe oder Bevorteilung.
Diese Position dient dem Gleichbehandlungsgrundsatz und verhindert strukturelle Nachteile nichtreligiöser Bürger*innen.
3. Keine parallelen Rechtsräume
Ein zentraler Grundsatz ist das Primat des staatlichen Rechts:
- Demokratisch verabschiedete Gesetze haben Vorrang vor religiösen Regeln.
- Religiöse Vereinigungen dürfen keine Paralleljustiz oder innergemeinschaftliche Gerichtsstrukturen etablieren, die zivilrechtliche Entscheidungen ersetzen oder beeinflussen.
- Interne religiöse Praktiken dürfen keine Grundrechte von Mitgliedern oder Dritten einschränken.
Ziel ist eine kohärente Rechtsordnung, die für alle Bürger*innen gleichermaßen gilt.
4. Religiöse Träger sozialer und medizinischer Einrichtungen
Religiöse Verbände dürfen soziale oder medizinische Dienste anbieten, jedoch nur unter klaren Auflagen:
4.1 Einhaltung staatlicher Vorgaben
- Einrichtungen müssen sich uneingeschränkt an geltendes Recht halten, z. B. im Arbeitsrecht, Gleichbehandlungsgesetz, Gesundheitsrecht.
- Sie dürfen keine Leistungen verweigern, die gesetzlich vorgesehen sind (z. B. Schwangerschaftsabbruch, Notfallversorgung, reproduktive Gesundheit).
- Die Entscheidungsgrundlage ist medizinisch-ethisch, nicht religiös.
4.2 Keine staatliche Finanzierung
- Es erfolgt keine staatliche oder kommunale Förderung dieser Einrichtungen allein aufgrund religiöser Trägerschaft.
- Religiöse Einrichtungen finanzieren sich privat oder über private Trägerstrukturen – analog zu anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen.
4.3 Schutz von Beschäftigten und Patient*innen
- Beschäftigte dürfen nicht zu religiösen Loyalitätsbekundungen verpflichtet werden.
- Patient*innen sollen weltanschaulich neutral behandelt werden.
5. Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Minderjährigen
Die Partei setzt sich entschlossen für die Achtung der Grundrechte von Kindern und Jugendlichen ein:
5.1 Verbot religiös motivierter körperlicher Eingriffe an Minderjährigen
- Körperverändernde Eingriffe (z. B. Beschneidung), die der Dokumentation religiöser Zugehörigkeit dienen sollen, sind nur bei volljährigen Personen erlaubt.
- Minderjährige besitzen ein eigenständiges Recht auf:
- körperliche Unversehrtheit
- Selbstbestimmung
- freie und spätere Entscheidung, ob sie einer Religionsgemeinschaft angehören möchten.
5.2 Medizinische Ausnahmen
- Medizinisch indizierte Eingriffe bleiben selbstverständlich erlaubt, sofern sie im Kindeswohl erfolgen und von Ärzt*innen verantwortet werden.
6. Gesellschaftliche Integration und Prävention von Parallelstrukturen
Die Partei setzt auf eine integrationsorientierte Bürgergesellschaft, in der Religion Teil des Privaten bleibt:
- Förderung von zivilgesellschaftlicher Partizipation unabhängig von religiöser Zugehörigkeit.
- Prävention sozialer Segregation durch Stärkung allgemeiner öffentlicher Einrichtungen (Bildung, Gesundheit, Wohlfahrt).
- Dialog mit religiösen Gruppen im Rahmen allgemeiner gesellschaftlicher Foren, jedoch ohne institutionelle Sonderzugänge.
7. Schlussfolgerung
Diese Politik schafft einen konsequent säkularen, freiheitlichen Staat, der individuelle Religionsfreiheit schützt und dabei das Gemeinwohl, die Einheit der Rechtsordnung und die Grundrechte aller Bürger*innen – insbesondere von Minderjährigen – in den Vordergrund stellt. Religiöse Vereinigungen bleiben wichtige Akteure der Zivilgesellschaft, jedoch ohne Sonderrechte und ohne Einfluss auf staatliche Entscheidungen.
Der Gottesbezug aus der Präambel des Grundgesetzes wird gestrichen!
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
Wird ersetzt durch:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor den Menschen und zukünftigen Generationen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
